Moderatorin: Liebe Hörerinnen und Hörer, heute frage ich die Mieterinnen und Mieter eines Mehrfamilienhauses in einer Münchner Wohnsiedlungdie Wohnsiedlung/die WohnsiedlungenWohnsiedlung, wo ich auch selbst eine Wohnung miete, ob sie ihre Mieterrechtedas Mietrecht/die MietrechteMieterrechte kennen.
Moderatorin: Guten Tag, Frau Christine! Ich möchte fragen, ob Sie Ihre Mieterrechte kennen?
Frau Christine: Guten Tag, Martha! Ja, zum Beispiel muss ich Langzeitbesucherder Langzeitbesucher/die LangzeitbesucherLangzeitbesucher nicht anmelden.
Moderatorin: Was bedeutet das?
Frau Christine: Wenn meine Schwester aus Dresden mit ihren Kindern für zwei oder drei Wochen zu mir zu Besuch kommt, bin ich nicht verpflichtetverpflichtetverpflichtet, den Vermieter darüber zu informieren.
Moderatorin: Hat das deutsche Mietrecht nichts dagegen?
Frau Christine: Nein, ich habe das nachgeprüft und es stellt sich heraussich herausstellenstellt sich heraus, dass man dem Vermieter einen Langzeitbesuch von bis zu sechs Wochen nicht melden muss. Nur wenn es länger dauert, sollte man dem Vermieter Bescheid gebenBescheid gebenBescheid geben, aber er darf deswegen nicht mehr Miete verlangen.
Moderatorin: Obwohl die Nebenkosten höher sind?
Frau Christine: Selbst wenn dies höhere Betriebskostendie BetriebskostenBetriebskosten für Wasser oder Strom bedeutet, sind diese dann in der Verantwortung des Mieters und nicht des Vermieters.
Moderatorin: Und darf ein Vermieter überprüfen, ob Sie nicht vielleicht einen Untermieterder Untermieter/die UntermieterUntermieter haben, und zum Beispiel unangemeldet vor der Tür stehen und Einlassder Einlass/die EinlässeEinlass verlangenverlangenverlangen?
Frau Christine: Nein, das darf er nicht, mindestens 24 Stunden vorher sollte er sich mit einem klaren Grund für den Besuch anmelden. Genug Zeit, um noch mal aufzuräumen oder den Müll rauszubringen.
Moderatorin: Und könnten Unordnung und Dreck in der Wohnung zum Problem werden oder kann dies ein Grund sein, den Auszug oder die Räumungdie Räumung/die RäumungenRäumung der gemieteten Räume zu verlangen?
Frau Christine: Ausgeschlossen. Eine verstaubteverstaubtverstaubte Wohnung oder nicht weggeworfener Müll können kein Grund für eine Räumung sein. Solange unsere häusliche Unordnung die Gesundheit und das Funktionieren der anderen Hausmieter nicht beeinträchtigtbeeinträchtigenbeeinträchtigt, sind wir auf der sicheren Seite.
Moderatorin: Ich sehe, dass Sie sich Ihrer Rechte sehr wohl bewusst sind. Vielen Dank!
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Moderatorin: Hallo Thomas! Ich möchte fragen, ob du deine Mieterrechte kennst?
Thomas: Martha! Hallo! Was für eine Frage? Brauchst du die wie immer für deine Sendung? Ehrlich gesagt, alle Rechte kenne ich nicht, aber ich kenne die, die ich oft benutze.
Moderatorin: Welche denn?
Thomas: Beispielsweise: Drei Kaltmietendie Kaltmiete/die KaltmietenKaltmieten sind das Maximum, wenn es um die Kaution geht, mehr darf der Vermieter als Kaution nicht fordernfordernfordern. Oder ich weiß auch, dass eine mündliche Vereinbarungdie Vereinbarung/die VereinbarungenVereinbarung reicht, um eine Wohnung zu mieten. Sodass man tatsächlich kein Papier unterschreiben muss, wenn alle wesentlichenwesentlichwesentlichen Informationen besprochen wurden.
Moderatorin: Und was meinst du damit? Was ist am wichtigsten?
Thomas: Du weißt schon: Wer mietet von wem? Welche Wohnung? Und vor allem: Wie hoch ist die Miete?
Moderatorin: Dies scheint weniger umständlichumständlichumständlich zu sein als die Unterzeichnung eines Vertrages, wo ist also der Haken?Wo ist also der Haken?wo ist also der Haken?
Thomas: Mündliche Mietverträge gelten auf unbestimmte Zeit und wer rechtliche Ansprücheder Anspruch/die AnsprücheAnsprüche geltend machenetwas geltend machengeltend machen will, sollte genau beweisenbeweisenbeweisen können, was vereinbart wurde, und da sind schriftliche Belegeder Beleg/die BelegeBelege einfach eindeutigereindeutigeindeutiger.
Moderatorin: Und was würde der Mieter beweisen wollen?
Thomas: Wenn die Wohnung zum Beispiel bei deinem Einzug bereits Mängel, Fehler oder Schäden aufwiesaufweisenaufwies, die nicht aufauf etwas (A) zurückzuführen seinauf deine Nutzung der Wohnung zurückzuführen sindauf etwas (A) zurückzuführen seinzurückzuführen sind, musst du dies nachweisennachweisennachweisen, um zu vermeiden, dass zum Beispiel deine Kaution einbehalteneinbehalteneinbehalten wird. Es lohnt sich deswegen, ein Übergabeprotokolldas Übergabeprotokoll/die ÜbergabeprotokolleÜbergabeprotokoll zu erstellen.
Moderatorin: Gut zu wissen. Danke Thomas!
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Moderatorin: Guten Tag, Herr Meier! Darf ich Sie kurz etwas fragen?
Herr Meier: Guten Tag, Martha! Wie kann ich dir helfen?
Moderatorin: Ich würde gerne wissen, ob Sie Ihre Mieterrechte kennen?
Herr Meier: Als Mitglied eines Mietervereinsder Mietverein/die MietvereineMietervereins kenne ich bestimmt viele und versuche immer, auf dem Laufenden zu seinauf dem Laufenden seinauf dem Laufenden zu sein. Was möchtest du wissen?
Moderatorin: Darf ein Vermieter mir verbieten, einen Hund oder eine Katze zu halten?
Herr Meier: Das darf er generell nicht, aber er kann fordern, dass du ihn dafür um Erlaubnis bittest. Gegen Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Wellensittiche dürfen Vermieter ohnehin nichts sagen.
Moderatorin: Und muss ich die Wohnung beim Auszug streichenstreichenstreichen?
Herr Meier: Wenn du die Wohnung unrenoviert übernommen hast, bist du dazu nicht verpflichtet, aber falls die Verschmutzung der Wände auf deine Nutzung zurückzuführen ist, musst du natürlich dafür sorgen, dass die Wände aufgefrischt oder gestrichen werden, bevor du die Wohnung verlässt.
Moderatorin: Frau Meier, danke für Ihre Antworten.
Herr Meier: Gerne!
Moderatorin: Ich habe heute viel Neues über die Rechte von Mietern gelernt, und ich werde diese Informationen nutzen. Und du, Mieter, kennst du deine Rechte?